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Legal notice
GENERAL TERMS AND CONDITIONS

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Mit der Auftragserteilung und Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, sowie durch Entgegennahme der Lieferung anerkennt der Kunde dieselben als verbindlich. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden - insbesondere in eigenen Einkaufsbedingungen ist unbeachtlich.

2. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen des VDMA für die Lieferung von Maschinen in ihrer aktuellen Fassung.

4. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Der Lieferumfang ist im Leistungsverzeichnis genau beschrieben abgegrenzt.

3. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.

4. Zum Angebot gehörende Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen des Angebots (Kostenvoranschläge, Zeichnungen usw.) behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verwertet werden. der Kunde hat alle Nutzungen, die er aus einer Verletzung dieser Verpflichtung zieht, an uns herauszugeben und uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzten.

5. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, so sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Die für den Entwurf entstandenen Kosten sind uns vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen zu vergüten.

III. Umfang und Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen binden uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

IV. Preise

1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.

2. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Die Montage wird aufgrund besonderer Bedingungen abgerechnet, falls das Angebot die Montagekosten nicht ausdrücklich miteinbezieht.

3. Unseren Preisen liegen die heute gültigen Löhne und Materialpreise zugrunde. Sollten sich diese bis zum Tag der Lieferung ändern, so behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

V. Zahlung

1. Sofern keine besonderen Abreden getroffen sind, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt rein netto zu leisten.

2. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden die jeweiligen Kontokorrent-Bankzinsen berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

3. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Falls wir jedoch Wechsel annehmen, so nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch unseren Kunden.

4. Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen verrechnen.

VI. Lieferungen

1. Die von uns angegebene Liefer- und Montagefrist ist unverbindlich und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Ausführungseinzelheiten. Die Liefer- und Montagefrist verlängert sich angemessen bei Eintreten unvorhergesehener, von unserem Willen nicht abhängiger Hindernisse, gleich ob sie in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss werden und Verzögerung in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen.

2. Soweit solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, sind wir berechtigt - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen der Kunden - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen von uns vertretender Überschreitung der Liefer- und Montagefrist sind ausgeschlossen.

4. Verzögert sich die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

VII. Gefahr und Versand

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf unseren Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und unabhängig davon, ob wir noch andere Leistungen, wie Versandkosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf unseren Kunden oder Empfänger über. Dies gilt auch für den Fall, daß wir gezwungen sind durch Gründe die vom Besteller zu vertreten sind, Teile außerhalb unseres Werksgelände zu lagern.

3. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport-, sowie Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

VIII. Verpackung

1. Die Verpackung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach bestem Ermessen und nur bei solchen Teilen, die nach unseren Erfahrungen besonderen Gefahren auf dem Transport ausgesetzt sind.

2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

IX. Gewährleistung und Haftung

Für alle Teile, die innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar wegen eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelnder Ausführung - unbrauchbar werden, leisten wir Gewähr in der Weise, daß wir diese Teile nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern. Für erkennbare Mängel haften wir nur, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für elektrische Teile und Geräte beträgt die Garantiezeit entsprechend den Bestimmungen der Elektroindustrie 6 Monate.
Unsere Haftung erlischt spätestens 18 Monate ( bei Mehrschichtbetrieb 9 Monate) nach Gefahrenübergang.
2. Unsere Haftung entfällt:
a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern.
b) bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder dritte oder bei eigener Montage auf fehlerhafte Montagehilfe des Bestellers, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund usw. zurückzuführen sind.
c) bei solchem Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Bedienung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückzuführen sind.
Bei Abweichungen von der mit der Anlage übergebenen Betriebsanleitung wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, dass auftretende Mängel durch fehlerhafte Behandlung i.S. dieser Bestimmung verursacht sind.

3. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art der Verwendung unter den jeweiligen Betriebsbedingungen, auf die wir keinen Einfluss haben, einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, können wir keine Gewähr übernehmen.

4. Für Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unsere Unterlieferanten zustehen.

5. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, sobald an dem Liefergegenstand ohne unsere vorherigen Genehmigung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.

6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten, tragen wir bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstücks sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus.

Für Ersatzstücke und Ausbesserungsarbeiten leisten wir Garantie wie für den Liefergegenstand.

7. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

8. Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus sind alle weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung, sowie jegliche Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere auch den Ersatz von Schäden aus Personenunfällen, Betriebsstörungen und allen sonstigen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit unseren Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verletzung.

X. Rücktrittsrecht des Kunden

1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang unmöglich wird.

2. Wird ein ausnahmsweise verbindlicher Liefer- und Montagetermin aus Gründen nicht eingehalten, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde unter Ausschluss weitgehender Rechte vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstreicht, es sei denn, hieran träfe uns kein Verschulden.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände verbleiben unser Eigentum bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden voll beglichen sind.

2. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir ohne weiteres berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen.

3. Soweit wir oder unser Kunde die Liefergegenstände mit Grund und Boden fest verbinden oder in ein Gebäude einfügen, geschieht das zunächst vorübergehend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir die Anlage innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr seit der Inbetriebnahme wieder ausbauen können. Der Kunde geht mit uns davon aus, dass die gelieferten Gegenstände vorläufig nur vorübergehend im Grundstück oder Gebäude eingefügt sind.

4. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im normalen Geschäftsverkehr gestattet und nur, solange er sich nicht im Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ohne unser schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

XII. Änderungen

1. Werden unsere Lieferbedingungen durch bestimmte Vereinbarungen teilweise abgeändert, so bleiben die übrigen Bedingungen gleich.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Pforzheim

2. Es gilt deutsches Recht

Stand November 2019

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